Notariell vermittelte Nachlassauseinandersetzung

Hat der Erblasser – ob gesetzlich oder testamentarisch – mehrere Erben hinterlassen, dann bilden diese kraft Gesetztes eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder Miterben genannt werden. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft, d.h. der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat also nur einen ideellen Anteil am Nachlass in Höhe seiner Erbquote, nicht dagegen an einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen.

Die Nachlassauseinandersetzung bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und ist auf die Abwicklung und Beendigung der Erbengemeinschaft gerichtet. Leider nehmen die Miterben die Auseinandersetzung häufig jedoch allzu wörtlich und geraten über die Aufteilung des Nachlasses in Streit.

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) stellt in den §§ 363 ff. den Miterben für die Aufteilung des Nachlasses ein notarielles Vermittlungsverfahren zur Verfügung.


Unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist die grundsätzliche Bereitschaft aller Miterben, an einem solchen Verfahren mitzuwirken.

Örtlich bin ich zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk des Amtsgerichts Hannover hatte, in dem mein Amtssitz gelegen ist. Die Beteiligten können mich jedoch auch als örtlich nicht zuständigen Notar durch Vereinbarung bestimmen.

Die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens kann bei mir durch einen Antragsberechtigten beantragt werden. Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils ist sowie derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

Meine Vermittlung umfasst die Leitung der Verhandlung zwischen den Beteiligten im Sinne einer Mediation sowie die Zusammenstellung der Verhandlungsergebnisse in einem Vorschlag, dem Auseinandersetzungsplan. Sie erfordert ein aktives Handeln, bei dem ich mich als Notar aller Möglichkeiten der Verhandlungstechnik und Mediation bedienen kann.

Das Vermittlungsverfahren entspricht genau meiner täglichen Arbeit als Notar, nämlich als sachverständiger und neutraler Mittler einen Ausgleich zwischen mehreren Beteiligten zu suchen und diesen Ausgleich in Form einer Urkunde festzuhalten.

Eine streitentscheidende Funktion kommt mir als Vermittler jedoch nicht zu. Soweit Streitpunkte trotz meiner Vermittlung verbleiben, sind diese ggf. vor den zuständigen Prozessgerichten zu klären und das Vermittlungsverfahren ist bis zur Erledigung der Streitpunkte mit oder ohne Teilauseinandersetzung auszusetzen.

Auch kann ich von Amts wegen die Grundlagen der Auseinandersetzung nicht ermitteln, etwa den Nachlass bzw. die Teilungsmasse sowie Erbquoten, Ausgleichungspflichten oder den Wert einzelner Nachlassgegenstände. Hier bin ich auf Ihre Angaben und Ihre Mitwirkung angewiesen.


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